Rechtsbegriff

Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

Der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks: Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten; danach kann das Geschenk nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden (§ 531 BGB). Ausgeschlossen ist der Widerruf, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder seit Kenntnis des Widerrufsberechtigten von den Voraussetzungen ein Jahr verstrichen ist (§ 532 BGB). Dem Erben steht das Recht nur zu, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder am Widerruf gehindert hat (§ 530 Abs. 2 BGB). Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf (§ 534 BGB). Siehe Schenkung; abzugrenzen vom Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Rechtsgrundlagen