Widerruf eines Testaments
Der Erblasser kann ein Testament sowie einzelne Verfügungen darin jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB); die Testierfreiheit wird nur durch Bindungen aus Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament beschränkt. Der Widerruf kann durch ein neues Testament erfolgen (§ 2254 BGB) oder dadurch, dass der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der Absicht der Aufhebung Veränderungen daran vornimmt (§ 2255 BGB). Ein späteres Testament hebt das frühere insoweit auf, als es mit ihm in Widerspruch steht (§ 2258 BGB). Auf das Recht zum Widerruf kann nicht wirksam verzichtet werden.