Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist das Mittel des Antragsgegners, dem im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise entgegenzutreten (§ 694 Abs. 1 ZPO). Der Mahnbescheid fordert dazu auf, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung zu zahlen oder mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem Anspruch widersprochen wird (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Widerspruch ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, das den Mahnbescheid erlassen hat, und bleibt möglich, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist; ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO). Wird rechtzeitig widersprochen und beantragt eine Partei das streitige Verfahren, gibt das Gericht die Sache an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht ab (§ 696 Abs. 1 ZPO); ohne Widerspruch kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen (§ 699 Abs. 1 ZPO).