Rechtsbegriff

Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid

Gegen einen Bescheid eines Sozialleistungsträgers kann der Betroffene Widerspruch einlegen; er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG), und eröffnet das Vorverfahren (§ 83 SGG), das vor einer Anfechtungsklage regelmäßig durchzuführen ist (§ 78 SGG). Davon zu unterscheiden ist der Überprüfungsantrag, mit dem auch ein bereits bestandskräftiger Bescheid angegriffen werden kann (§ 44 SGB X). Anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht ist ein von Anfang an rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, durch den Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 SGB X); Sozialleistungen werden dann längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht, gerechnet vom Beginn des Jahres der Rücknahme bzw. Antragstellung (Abs. 4).

Rechtsgrundlagen