Widerspruchsverfahren
Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen (§ 68 Abs. 1 VwGO); Ausnahmen bestimmen das Gesetz und teilweise das Landesrecht. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Hilft die Behörde nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO). Der Widerspruch hat regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).