Rechtsbegriff

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, ist strafbar (§ 113 StGB). Rein passives Verhalten, etwa bloßes Sich-Wegtragen-Lassen, genügt nicht. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass die Diensthandlung rechtmäßig ist; bei rechtswidriger Vollstreckungshandlung gilt § 113 Abs. 3 StGB. Der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte ist gesondert geregelt (§ 114 StGB).

Rechtsgrundlagen