Rechtsbegriff

Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens

Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht es, einen bereits unanfechtbaren Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen aufzuheben oder zu ändern. Die Behörde hat über den Antrag zu entscheiden, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund früher geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und muss binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Grund gestellt werden (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Unberührt bleiben die Befugnisse zur Rücknahme und zum Widerruf (§ 51 Abs. 5 VwVfG).

Rechtsgrundlagen