Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsrecht
Hat jemand ohne Verschulden eine gesetzliche Frist versäumt, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 32 Abs. 1 VwVfG; für Fristen des gerichtlichen Verfahrens § 60 Abs. 1 VwGO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen (§ 32 Abs. 2 VwVfG, § 60 Abs. 2 VwGO). Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich unzulässig, außer bei höherer Gewalt. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.