Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt einer Partei, die ohne ihr Verschulden gehindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung von Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde einzuhalten, auf Antrag die Möglichkeit, die Handlung nachzuholen (§ 233 Satz 1 ZPO). Fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 233 Satz 2 ZPO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen zu stellen, bei der Begründungsfrist innerhalb eines Monats; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO). Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist kann sie nicht mehr beantragt werden (§ 234 Abs. 3 ZPO). Der Antrag muss die begründenden Tatsachen enthalten, die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Zum Verwaltungsverfahren siehe Wiedereinsetzung im Verwaltungsrecht.