Winterreifenpflicht
Die Winterreifenpflicht knüpft an die Wetterlage an, nicht an einen Kalenderzeitraum: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO genügen (§ 2 Abs. 3a Satz 1 StVO). Ausgenommen sind unter anderem land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, einspurige Kraftfahrzeuge und Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine geeigneten Reifen verfügbar sind (§ 2 Abs. 3a Satz 2 StVO). Wer nach dieser Vorschrift ohne solche Reifen fahren darf, trifft zusätzliche Pflichten, etwa vor Fahrtantritt zu prüfen, ob die Fahrt erforderlich ist (§ 2 Abs. 3a StVO). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (siehe Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und Bußgeldkatalog).