Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung im Wohnungseigentum
Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den vorgesehenen Rücklagen; dazu stellt der Verwalter für jeweils ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan mit den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auf (§ 28 Abs. 1 WoEigG). Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen sie über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse; dafür erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WoEigG). Hinzu kommt ein Vermögensbericht über den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen, der jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen ist (§ 28 Abs. 4 WoEigG). Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WoEigG). Beschlossen wird in der Eigentümerversammlung, aufgestellt durch den Verwalter; gegen Beschlüsse hilft die Beschlussklage.