Wohlverhaltensperiode (Obliegenheiten des Schuldners)
Als Wohlverhaltensperiode wird die Zeit bezeichnet, in der der Schuldner auf die Restschuldbefreiung hinarbeitet; die Abtretungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Ab ihrem Beginn bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen (§ 287b InsO). Danach bis zum Ende der Abtretungsfrist gelten die Obliegenheiten des § 295 Satz 1 InsO, etwa Erwerbstätigkeit, Herausgabe der Hälfte des Werts von Erbschaften und Schenkungen sowie unverzügliche Anzeige jedes Wohnsitz- oder Beschäftigungswechsels. Verletzt der Schuldner eine Obliegenheit und beeinträchtigt er dadurch die Gläubiger, kann die Restschuldbefreiung auf Antrag versagt werden (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO); den Antrag kann ein Gläubiger nur binnen eines Jahres nach Kenntnis stellen (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO).