Wohngeld
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbst genutzten Wohnraum geleistet (§ 1 WoGG). Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss ist jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt (§ 3 Abs. 1 WoGG). Den Lastenzuschuss kann erhalten, wer Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat (§ 3 Abs. 2 WoGG). Ausgeschlossen sind Empfänger bestimmter Transferleistungen, insbesondere von Grundsicherungsgeld (§ 7 Abs. 1 WoGG). Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet (§ 22 Abs. 1 WoGG) und soll für zwölf Monate bewilligt werden; der Zeitraum kann verkürzt oder bei gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§ 25 Abs. 1 WoGG). Zu den Wohnkosten beim Grundsicherungsgeld siehe Kosten der Unterkunft und Heizung, zum Mietverhältnis Wohnraummiete.