Rechtsbegriff

Wohnraummiete

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, der Mieter zur Zahlung der Miete (§ 535 BGB). Bei Wohnraum ist die ordentliche Kündigung durch den Vermieter nur mit einem berechtigten Interesse möglich (§ 573 BGB) — etwa Eigenbedarf oder erhebliche Pflichtverletzung des Mieters; der bloße Verwertungswunsch genügt grundsätzlich nicht. Das Wohnraummietrecht ist stark zugunsten des Mieters ausgestaltet (sozialer Mieterschutz).

Rechtsgrundlagen