Rechtsbegriff

Wohnungseigentum und Teileigentum

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WoEigG); Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (§ 1 Abs. 3 WoEigG). Es wird entweder durch Vertrag der Miteigentümer begründet (§ 3 WoEigG) oder durch Teilungserklärung des Eigentümers (§ 8 WoEigG) und mit Eintragung in die Wohnungsgrundbücher wirksam (§ 7 WoEigG). Dem Grundbuchamt sind ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen. Rechte und Pflichten der Eigentümer sind im Wohnungseigentumsgesetz geregelt.

Rechtsgrundlagen