Rechtsbegriff

Wohnungseinbruchdiebstahl

Beim Wohnungseinbruchdiebstahl begeht der Täter einen Diebstahl, indem er in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Handelt es sich um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, ist die Tat ein Verbrechen mit erhöhter Mindeststrafe (§ 244 Abs. 4 StGB). Von einem einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) unterscheidet sich die Tat durch den Eingriff in die geschützte Privatsphäre; ein minder schwerer Fall ist vorgesehen.

Rechtsgrundlagen