Rechtsbegriff

Wohnungsrecht

Das Wohnungsrecht ist das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellbare Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (§ 1093 Abs. 1 BGB, § 1090 Abs. 1 BGB). Der Berechtigte darf seine Familie sowie die zur Bedienung und Pflege erforderlichen Personen aufnehmen (§ 1093 Abs. 2 BGB) und bei einem Recht an einem Gebäudeteil die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen mitbenutzen (§ 1093 Abs. 3 BGB). Der Umfang bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten (§ 1091 BGB). Das Recht ist nicht übertragbar; die Ausübung kann einem anderen nur überlassen werden, wenn dies gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 BGB). An einem Grundstück ist zur Entstehung die Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 873 Abs. 1 BGB). Vom Nießbrauch und vom Mietverhältnis (Wohnraummiete) ist es abzugrenzen.

Rechtsgrundlagen