Rechtsbegriff

Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hat er seine Zahlungen eingestellt, wird Zahlungsunfähigkeit vermutet. Sie ist ein allgemeiner Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§ 16 InsO) und bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person der Anlass für die Antragspflicht (§ 15a InsO). Abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung und die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), die nur dem Schuldner selbst ein Antragsrecht gibt.

Rechtsgrundlagen