Rechtsbegriff

Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife

Das Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife untersagt den nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO antragspflichtigen Mitgliedern des Vertretungsorgans und Abwicklern einer juristischen Person, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Zahlungen vorzunehmen; ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b Abs. 1 InsO). Als vereinbar gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, solange an der Beseitigung der Insolvenzreife oder der Vorbereitung eines Antrags gearbeitet wird (§ 15b Abs. 2 InsO); nach Ablauf der Antragsfrist sind Zahlungen in der Regel nicht mehr vereinbar (§ 15b Abs. 3 InsO). Verbotswidrige Zahlungen sind der Gesellschaft zu erstatten (§ 15b Abs. 4 InsO); die Ansprüche verjähren in fünf, bei Börsennotierung in zehn Jahren (§ 15b Abs. 7 InsO). Siehe auch Geschäftsführerhaftung.

Rechtsgrundlagen