Rechtsbegriff

Zeitmietvertrag (befristetes Mietverhältnis)

Ein Mietvertrag über Wohnraum kann auf bestimmte Zeit nur geschlossen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, sie in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahme durch eine Fortsetzung erheblich erschwert würde, oder sie an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will, und er dem Mieter den Grund bei Vertragsschluss mitteilt (§ 575 Abs. 1 BGB). Fehlt ein solcher Grund, gilt der Zeitmietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Mieter kann Auskunft verlangen, ob der Grund fortbesteht (§ 575 Abs. 2 BGB).

Rechtsgrundlagen