Zeugenbeweis im Zivilprozess
Der Zeugenbeweis wird im Zivilprozess durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen angetreten, über die sie vernommen werden sollen (§ 373 ZPO). Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zugleich werden Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt (§ 380 Abs. 1 ZPO). Zur Verweigerung des Zeugnisses aus persönlichen Gründen sind unter anderem Verlobte, Ehegatten und bestimmte Verwandte einer Partei berechtigt und vorher zu belehren (§ 383 Abs. 1, 2 ZPO). Beeidigt wird ein Zeuge nur, wenn das Gericht es für geboten hält und die Parteien nicht verzichten (§ 391 ZPO). Wie viel eine Aussage wiegt, würdigt das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Von der Vernehmung des Gegners als Partei (§ 445 Abs. 1 ZPO) ist der Zeugenbeweis zu unterscheiden; zum Gutachter siehe Sachverständigenbeweis.