Rechtsbegriff

Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt Zeugen, im Strafverfahren die Aussage zu verweigern. Es steht insbesondere den Verlobten, Ehegatten und Lebenspartnern des Beschuldigten sowie bestimmten nahen Verwandten und Verschwägerten zu (§ 52 StPO). Berufsgeheimnisträger wie Verteidiger, Ärzte oder Geistliche können sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen berufen (§ 53 StPO). Davon zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht bei Selbstbelastungsgefahr (§ 55 StPO). Zeugen sind über das Recht zu belehren (§ 52 Abs. 3 StPO).

Rechtsgrundlagen