Zufluss- und Abflussprinzip
Nach dem Zuflussprinzip sind Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG); Ausgaben sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussprinzip, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres anfallen, gehören zu dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das Prinzip gilt für Überschusseinkünfte und für die Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), nicht für den Betriebsvermögensvergleich.