Zugang einer Willenserklärung
Der Zugang entscheidet darüber, wann eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden wirksam wird: Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Geht dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zu, wird die Erklärung nicht wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Stirbt der Erklärende nach der Abgabe oder wird er geschäftsunfähig, bleibt die Wirksamkeit unberührt (§ 130 Abs. 3 BGB). Gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen wird die Erklärung grundsätzlich erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam (§ 131 BGB), siehe Geschäftsfähigkeit. Als zugegangen gilt eine Erklärung auch, wenn sie durch einen Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist (§ 132 Abs. 1 BGB). Der Begriff des Zugangs selbst ist im Gesetz nicht näher bestimmt.