Zugewinnausgleich
Leben Ehegatten ohne abweichenden Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird bei Beendigung der Ehe der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen (§ 1363 BGB): wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Geldforderung (§ 1378 BGB). Berechnungsgrundlage sind das Anfangs- und das Endvermögen jedes Ehegatten; eigenes Vermögen und Erbschaften bleiben grundsätzlich außen vor. Der Ausgleich erfolgt üblicherweise anlässlich der Scheidung, kann aber auch vorzeitig verlangt werden.