Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand: Er gilt, wenn die Ehegatten nichts anderes durch Ehevertrag vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das Vermögen der Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen; jeder verwaltet sein eigenes Vermögen selbstständig (§ 1363 Abs. 2, § 1364 BGB). Erst bei Beendigung des Güterstands, etwa durch Scheidung oder Ehevertrag, wird der in der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Im Todesfall wird der Ausgleich pauschal über eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten verwirklicht (§ 1371 BGB). Abweichende Güterstände sind Gütertrennung und Gütergemeinschaft.