Zulassung der Berufung im Verwaltungsprozess
Gegen Endurteile des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie zugelassen wird (Zulassung der Berufung, § 124 Abs. 1 VwGO). Zulassungsgründe sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, eine Abweichung von bestimmten obergerichtlichen Entscheidungen und ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 VwGO). Hat das Verwaltungsgericht die Berufung im Urteil nicht zugelassen, ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen; die Gründe sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 bis 5 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss; mit der Ablehnung wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 VwGO). Bei versäumter Frist kommt Wiedereinsetzung in Betracht (§ 60 VwGO).