Zurückbehaltungsrecht
Hat der Schuldner einen fälligen Gegenanspruch gegen den Gläubiger aus demselben rechtlichen Verhältnis, kann er die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht, § 273 Abs. 1 BGB). Es handelt sich um eine Einrede, die geltend gemacht werden muss und im Prozess zur Verurteilung Zug um Zug führt (§ 274 BGB). Der Gläubiger kann die Ausübung durch Sicherheitsleistung abwenden (§ 273 Abs. 3 BGB). Der Anspruch muss fällig sein und mit dem Anspruch des Gläubigers in einem inneren, natürlichen Zusammenhang stehen (Konnexität).