Rechtsbegriff

Zusammenveranlagung und Ehegattensplitting

Ehegatten können zwischen Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe des Zeitraums eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und diese als ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG). Es gilt das Splittingverfahren: Die tarifliche Einkommensteuer beträgt das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt (§ 32a Abs. 5 EStG). Die Wahl wird durch Angabe in der Steuererklärung getroffen; wählt ein Ehegatte die Einzelveranlagung, werden beide einzeln veranlagt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG). Zum Lohnsteuerabzug siehe Lohnsteuerklassen.

Rechtsgrundlagen