Rechtsbegriff

Zusatzentgelte und Zahlungsmittelgebühren bei Verbraucherverträgen

Zusatzentgelte bei Verbraucherverträgen sind begrenzt: Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer nur ausdrücklich treffen; im elektronischen Geschäftsverkehr nicht durch Voreinstellung (§ 312a Abs. 3 BGB). Ein Entgelt für ein bestimmtes Zahlungsmittel ist unwirksam, wenn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder das Entgelt die dem Unternehmer entstehenden Kosten übersteigt (§ 312a Abs. 4 BGB). Ein Hotline-Entgelt für Fragen zu einem geschlossenen Vertrag ist unwirksam, soweit es das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt (§ 312a Abs. 5 Satz 1 BGB). Siehe Verbraucher und Unternehmer und Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Rechtsgrundlagen