Fristen bei Anträgen auf Teilhabeleistungen (Zuständigkeitsklärung)
Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags fest, ob er zuständig ist; andernfalls leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Träger weiter (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Leitet er nicht weiter, ist er leistender Rehabilitationsträger und stellt den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); ohne Gutachten entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IX). Kann nicht innerhalb von zwei Monaten entschieden werden, muss er die Gründe vor Fristablauf schriftlich mitteilen; fehlt die begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung als genehmigt (§ 18 Abs. 1 und 3 SGB IX). Zum Leistungsbereich siehe medizinische Rehabilitation; zur Krankenkasse siehe Genehmigungsfiktion.