Rechtsbegriff

Zustimmungsfrist bei der Mieterhöhung

Die Zustimmungsfrist des Mieters läuft bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens; stimmt er bis dahin nicht zu, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen, und zwar innerhalb von drei weiteren Monaten (§ 558b Abs. 2 BGB). Stimmt der Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens (§ 558b Abs. 1 BGB). Das Verlangen ist in Textform zu erklären und zu begründen (§ 558a Abs. 1 BGB), etwa unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von drei vergleichbaren Wohnungen (§ 558a Abs. 2 BGB). Daneben steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu (§ 561 BGB). Zur Höhe siehe Kappungsgrenze und Vergleichsmiete.

Rechtsgrundlagen