Rechtsbegriff

Zuzahlungen und Belastungsgrenze in der Krankenversicherung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird sie erreicht, erteilt die Krankenkasse eine Bescheinigung, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit 1 vom Hundert (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei der Ermittlung werden Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen des Versicherten und seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet; Freibeträge werden abgezogen (§ 62 Abs. 2 SGB V). Bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter zählt als Bruttoeinnahme nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (§ 62 Abs. 2 SGB V). Welche Zuzahlungen anfallen, regelt § 61 SGB V.

Rechtsgrundlagen