Zwangsversteigerung eines Grundstücks
Die Zwangsversteigerung ist neben der Eintragung einer Sicherungshypothek und der Zwangsverwaltung eine der Arten, wegen einer Geldforderung in ein Grundstück zu vollstrecken (§ 866 Abs. 1 ZPO). Zuständig ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 Abs. 1 ZVG); angeordnet wird das Verfahren auf Antrag (§ 15 ZVG). Im Versteigerungstermin werden unter anderem das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen festgestellt, danach werden die Bieter zur Abgabe von Geboten aufgefordert (§ 66 ZVG). Den Zuschlag erhält der Meistbietende (§ 81 Abs. 1 ZVG); mit ihm wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks (§ 90 Abs. 1 ZVG). Wegen einer Grundschuld oder einer Hypothek wird aus dem Grundstück vollstreckt; zur Aufhebung einer Gemeinschaft dient die Teilungsversteigerung.