Zweckübertragungsregel
Nach der Zweckübertragungsregel richtet sich der Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts nach dem Zweck, der dem Vertrag von beiden Parteien zugrunde gelegt wurde (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ist bei der Einräumung nicht ausdrücklich bestimmt, auf welche Nutzungsarten sich das Recht erstreckt, bestimmt sich dies nach dem Vertragszweck. Entsprechendes gilt dafür, ob ein Nutzungsrecht einfach oder ausschließlich eingeräumt wird, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Recht unterliegt. Die Regel schützt den Urheber davor, mehr Rechte zu übertragen als für den Vertragszweck erforderlich, und ist bei der Auslegung von Lizenzverträgen zu beachten.