§ 20 AAppO – Antrag auf Erteilung einer Approbation
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker ist an die nach § 12 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
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