§ 9 AAppO – Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden:
| | | | | --- | --- | --- | | "sehr gut" (1) | = | eine hervorragende Leistung, | | "gut" (2) | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, | | "befriedigend" (3) | = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, | | "ausreichend" (4) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, | | "nicht ausreichend" (5) | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer.
(3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt: a) Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei, die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei und die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit …
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