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§ 13 ÄApprO 2002 – Art und Bewertung der Prüfung

(1) Geprüft wird 1. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch, 2. beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und 3. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mündlich-praktisch.

(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:

| | | | --- | --- | | "sehr gut" (1) = | eine hervorragende Leistung, | | "gut" (2) = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, | | "befriedigend" (3) = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, | | "ausreichend" (4) = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, | | "nicht ausreichend" (5) = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |

(3) Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden.

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