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§ 25 ÄApprO 2002 – Bewertung der Prüfungsleistungen

Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet

| | | | --- | --- | | "sehr gut" | bei einem Zahlenwert bis 1,5, | | "gut" | bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, | | "befriedigend" | bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, | | "ausreichend" | bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, |

wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.

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