§ 27 ÄApprO 2002 – Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
(1) Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5. Sie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Fächer: 1. Allgemeinmedizin, 2. Anästhesiologie, 3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, 4. Augenheilkunde, 5. Chirurgie, 6. Dermatologie, Venerologie, 7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe, 8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, 9. Humangenetik, 10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie, 11. Innere Medizin, 12. Kinderheilkunde, 13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik, 14. Neurologie, 15. Orthopädie, 16. Pathologie, 17. Pharmakologie, Toxikologie, 18. Psychiatrie und Psychotherapie, 19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, 20. …
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