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§ 1 ABBergV – Sachliche und räumliche Anwendung

Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei 1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, 2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden, 3. der Untergrundspeicherung, 4. Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten, 5. Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,

auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.

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