§ 1 AbfKlärV 2017 – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt 1. das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zur Verwertung als Stoff nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf oder in einen Boden a) mit landwirtschaftlicher Nutzung, b) bei Maßnahmen des Landschaftsbaus, c) mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken und d) mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Kleingarten; 2. die Abgabe von Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts; 3. die Abgabe von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zu den in Nummer 1 genannten Zwecken; 4. die Behandlung und Untersuchung solchen Klärschlamms, Klärschlammgemischs und Klärschlammkomposts sowie 5. die Untersuchung des Bodens, auf oder in den Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf- oder eingebracht werden sollen.
(2) Diese Verordnung gilt für 1. Klärschlammerzeuger, 2. Gemischhersteller, 3. Komposthersteller, 4. Klärschlammnutzer, 5. Träger der Qualitätssicherung im Sinne des …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).