Anhang 10 AbwV – Schlachtung von Tieren
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1125 - 1126 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*A\*\* Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung von Tieren und der Darmbearbeitung stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. \*\*B\*\* Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. \*\*C\*\* Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
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