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Anhang 12 AbwV – Herstellung von Bioethanol

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 132, S. 6 - 8)

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Ethanol aus Biomasse in Anlagen nach Anhang 1 Nummer 4.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich der Herstellung von Co-Produkten, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Ethanol produziert werden, stammt.

Dieser Anhang gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.

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