Anhang 13 AbwV – Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1287 – 1289)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt 1. für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten stammt, und 2. für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
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