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Anhang 15 AbwV – Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129) \*\*A\*\* Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen Schlachtnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. \*\*B\*\* Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. \*\*C\*\* Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

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