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Anhang 17 AbwV – Herstellung keramischer Erzeugnisse

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1130 - 1131) \*\*A\*\* Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung keramischer Erzeugnisse stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für sanitäres Abwasser. \*\*B\*\* Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Ziegeln darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie für die Wäsche von Rohstoffen. (2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von 1. Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent, 2. Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und 3. Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent

wiederverwendet worden ist. \*\*C\*\* Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle