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Anhang 22 AbwV – Chemische Industrie

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 3 – 11)

Abschnitt I: Allgemeiner Teil

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung, stammt. Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.