Anhang 23 AbwV – Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1137 - 1138; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*A\*\* Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für 1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und 2. das im Bereich dieser Anlage betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. \*\*B\*\* Allgemeine Anforderungen
(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser, 2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Einhausung, Überdachung oder Abdeckung.