Anhang 24 AbwV – Eisen-, Stahl- und Tempergießerei
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1138 - 1140) \*\*A\*\* Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt: 1. Schmelzbetrieb, 2. Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich, 3. Putzerei, 4. Formherstellung und Sandaufbereitung, 5. Kernmacherei und 6. Systemreinigung. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. \*\*B\*\* Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten. (2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden. (3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht. \*\*C\*\* Anforderungen an das …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).